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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 3 StR 276/03 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 276/03

vom 9. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 a StPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teils der Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungen des Landgerichts abgewichen sei.

Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinen Erfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des Landgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutmachung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von 353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hätte sein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tatumständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellt hat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt, daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B. mit seinen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb es ihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete, über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Strafkammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zur Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich ausdrücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genannt worden waren.

Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandeten Satz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und dies damit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den von ihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewiß war und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangt hatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einer Million DM hinausgegangen war.

Ende der Entscheidung

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