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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 276/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 64 | |
StGB § 67 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Februar 2007 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Vollstreckungsreihenfolge aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zur Festsetzung der Einzelstrafe und zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings kann der - nach dem Rechtszustand bei Urteilserlass nicht zu beanstandende - Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 2 StGB keinen Bestand haben, da er die durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) zwischenzeitlich geänderte Rechtslage nicht berücksichtigen konnte, die jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 2 Abs. 6 StGB, § 354 a StPO).
Um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, zugleich über die nunmehr ebenfalls mögliche und notwendige Bildung einer Gesamtstrafe mit den Strafen aus der zwischenzeitlich rechtskräftigen Verurteilung des Landgerichts Wuppertal vom 13. November 2006 zu entscheiden und hierauf die Vollstreckungsreihenfolge gemäß der Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB abzustimmen, hat der Senat auch die Gesamtstrafe aufgehoben. Hiervon wird die Anordnung nach § 64 StGB im angefochtenen Urteil nicht berührt. Sie geht bei der Gesamtstrafenbildung zusammen mit der Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 13. November 2006 in einer einheitlichen Anordnung gemäß § 64 StGB auf, über deren Vollstreckung nunmehr gemäß § 67 Abs. 2 StGB zu entscheiden ist (vgl. Heintschel-Heinegg in MünchKomm StGB § 55 Rdn. 46 f.).
Ende der Entscheidung
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