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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 285/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 261
BtMG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 285/01

vom

6. September 2001

in der Strafsache

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit der auf § 261 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Aktenvermerk des Kriminalkommissars S. vom 25. September 2000 (Bl. 125 d. A.) und das Protokoll über die polizeiliche Nachvernehmung des Angeklagten vom 27. September 2000 (Bl. 138 - 142 d. A.) verlesen. Dies steht aufgrund der Sitzungsniederschrift fest (§ 274 StPO). Zwar sind nach deren Wortlaut lediglich Blatt 125 und Blatt 138 der Akte verlesen worden. Damit ist der Umfang der Beweiserhebung aber ersichtlich unzutreffend wiedergegeben. Aus dem Aktenvermerk vom 25. September 2000 ergibt sich lediglich die Mitteilung des Verteidigers, der Angeklagte habe ihm gegenüber seinen Heroinlieferanten bezeichnet. Seite 1 (= Bl. 138 d. A.) der Nachvernehmung enthält allein die allgemeinen Belehrungen sowie die Ankündigung des Angeklagten, nunmehr die Wahrheit über seine Betäubungsmittelgeschäfte bekunden und insbesondere seinen Lieferanten benennen zu wollen, und endet mitten im Satz. Die - für Schuld- und Strafausspruch allein bedeutsame - eigentliche Aussage zur Sache folgt erst auf den folgenden Seiten des Vernehmungsprotokolls (Bl. 139 - 142 d. A.). Für die Entscheidungsfindung war daher nur dessen vollständige Verlesung sinnvoll. Es ist daher auszuschließen, daß tatsächlich nur Blatt 125 und 138 der Akte verlesen wurden. Die danach gebotene und zulässige Auslegung der Sitzungsniederschrift (BGHSt 31, 39, 41) ergibt vielmehr, daß durch den Vermerk, Blatt 138 der Akte sei verlesen worden, tatsächlich die Verlesung des gesamten Protokolls der Nachvernehmung vom 27. September 2000 beurkundet werden sollte.

Nach dem verlesenen Inhalt der Nachvernehmung hat der Angeklagte gegenüber den ermittelnden Beamten sowohl zum Lieferanten als auch zum Abnehmer des von ihm gehandelten Heroins umfassende Angaben gemacht. Er hat sie namentlich bezeichnet und insbesondere zu Person und Aufenthalt seines Lieferanten zahlreiche Hinweise gegeben. Darüber hinaus hat er den Umfang von deren Verwicklung in die Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt. Aufgrund dieser Aussage konnte die Anwendung des § 31 BtMG in Betracht kommen, so daß seine Erörterung geboten war. Indem das Landgericht sich mit der Anwendung dieser Vorschrift nicht auseinandergesetzt hat, hat es daher das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschöpfend gewürdigt und damit gegen § 261 StPO verstoßen (BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7 und 22; vgl. auch BGHSt 38, 14, 16 f.).

Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit nach § 31 BtMG Gebrauch gemacht und auf niedrigere Einzel- sowie auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die verlesene polizeiliche Aussage des Angeklagten in seine Würdigung des Beweisergebnisses mit einbezogen hätte.

2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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