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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 29/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 2 | |
StGB § 56 Abs. 3 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verständlichkeit der Urteilsgründe leidet darunter, daß im Abschnitt II die Vorgeschichte und der Tathintergrund in übermäßiger Breite und Ausführlichkeit geschildert wird, ohne daß aus der Darstellung ausreichend deutlich wird, wann die Schilderung der abgeurteilten Straftaten beginnt.
Durch die sehr milden Strafen, die auch wenig geeignet erscheinen, in der Bekämpfung der um sich greifenden Korruption die wünschenswerte generalpräventive Wirkung zu entfalten, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die kaum nachvollziehbaren Ausführungen zu § 56 Abs. 2 und 3 StGB. Soweit dabei der Verzicht auf eine angemessene Sanktion im wesentlichen damit begründet wird, daß den Angeklagten bereits der Verlust seiner Beamtenstellung "hart getroffen" hat, bleibt außer Betracht, daß sich dieser Verlust bei einem derartigen Mißbrauch der Beamtenstellung ohnehin von selbst versteht. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen seit vielen Jahren bis heute ohne Erbringung einer Arbeitsleistung 50 % seiner früheren Dienstbezüge in Höhe von nunmehr noch monatlich 3.000 bis 3.500 DM erhalten und gleichzeitig dank seiner fachlichen Fähigkeiten ein Bauunternehmen auf den Namen seiner Ehefrau führen konnte.
Ende der Entscheidung
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