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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: 3 StR 29/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. März 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. September 2002 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat nicht ausschließen können, daß das Tatopfer bereits an den Schüssen des Angeklagten verstorben ist, deren Abgabe durch Nothilfe gerechtfertigt war, sich andererseits aber davon überzeugt, daß der Angeklagte bei den einige Augenblicke später abgegebenen Schüssen davon ausging, das Opfer lebe noch.
Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts des versuchten Totschlags (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 m. w. N.). Sie ist deshalb unzulässig.
Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Ende der Entscheidung
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