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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: 3 StR 292/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 263 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht die nach den Feststellungen gegebene banden- und gewerbsmäßige Begehung der Taten (§ 263 Abs. 5 StGB) mit der lapidaren, jede Begründung vermissen lassenden Bemerkung ablehnt, der Vorwurf habe sich nicht bestätigt.
Jedoch weist der Senat darauf hin, dass auch im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache der Schuldspruch nicht zur Disposition steht.
Ende der Entscheidung
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