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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 294/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 294/06

vom 16. November 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten S. und G. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Februar 2006, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.

Die Angeklagten S. und G. werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein heute in dieser Sache verkündetes Urteil, mit dem er über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Fe-bruar 2006 entschieden hat.

Ende der Entscheidung

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