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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 3/06
(1)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 1. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 177 Rdn. 72), sondern wegen besonders schwerer sexueller Nötigung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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