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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 309/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 256
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 309/03

vom

9. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Erhebung der Rüge der Verletzung von § 256 StPO gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tenor:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg, weil der Senat ausschließen kann, daß das Urteil auf der fehlerhaften Verlesung des Notfallaufnahmeberichts beruht.

Ende der Entscheidung

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