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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 312/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gericht: BGH-NV BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 312/01

vom

6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Strafkammer ist von einem Grenzwert von 25 g MDMA (richtig MDMA-Base) ausgegangen, von dem an die nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt. Der Senat hat jedoch mit einem nach Erlaß des angefochtenen Urteils veröffentlichten Beschluß entschieden, daß in Fortführung der Grundsatzentscheidung BGHSt 42, 255 aus Vereinfachungsgründen der Grenzwert von MDMA-Base ebenso wie bei MDE-Base auf 30 g festgelegt wird, obgleich MDMA eine größere Wirkungsintensität als MDE hat (BGHR BtMG § 29 a I 2 Menge 8). Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf dem niedrigeren Grenzwert beruht, da zum einen die Gesamtwirkstoffmenge unberührt bleibt und zum anderen die höhere Wirkungsintensität von MDMA trotz des geringeren Vielfachen des Grenzwertes zum Nachteil der Angeklagten hätte berücksichtigt werden können.

2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer den Umstand, daß das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift nicht für das Inland bestimmt war, nicht zu Gunsten der Angeklagten gewürdigt hat. Die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dienen dem Schutz der Volksgesundheit, bei dem es sich um ein international geschütztes Rechtsgut handelt (vgl. § 6 Nr. 5 StGB). Von daher ist es nicht gerechtfertigt, einen wesentlichen Unterschied nur deswegen zu machen, weil es sich bei den potentiellen Abnehmern nicht um Inländer handelt (BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 10).

Ende der Entscheidung

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