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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2007
Aktenzeichen: 3 StR 318/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 136 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 318/07

vom 6. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Befangenheitsrüge ist unbegründet. Die Verfahrensweise der Vorsitzenden im Haftprüfungstermin ist zum einen rechtlich nicht zu beanstanden; zum anderen ergäbe selbst eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise allein für sich einem vernünftigen Angeklagten nicht Anlass, die Befangenheit der Richterin zu besorgen.

b) Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hinsichtlich der Aussagefreiheit ist nicht bewiesen, die Rüge deshalb unbegründet.

Ende der Entscheidung

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