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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 32/00
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 1 b
GVG § 21 e Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 32/00

vom

19. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. April 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 3. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 1 b StPO i.V.m. § 21 e Abs. 3 GVG bemerkt der Senat ergänzend:

Die Revision rügt zu Unrecht, das Präsidium des Landgerichts Verden habe in seinem Beschluß vom 29. März 1999 den Richterwechsel in der 7. Zivilkammer - Ausscheiden des Vorsitzenden durch Eintritt in den Ruhestand - und den Dienstantritt einer Richterin sowie die Versetzung eines weiteren Richters unzulässigerweise zum Vorwand genommen, um die 8. Strafkammer, vor der die vorliegende Sache anhängig war, insgesamt neu zu besetzen. Zwar trifft es zu, wie der vom Senat im Freibeweisverfahren eingeholten dienstlichen Äußerung des Präsidenten des Landgerichts Verden entnommen werden kann, daß anläßlich des Richterwechsels nicht nur die Übernahme des Vorsitzes in der 10. Zivilkammer durch den früheren Vorsitzenden der 8. Strafkammer beschlossen worden, sondern die 8. Strafkammer auch mit zwei neuen Beisitzern besetzt worden ist. Grund hierfür war die vom Vorsitzenden der 8. und der 1. Strafkammer, die bis dahin mit denselben Richtern besetzt waren, angezeigte Überlastung dieser beiden Strafkammern. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Vorgehensweise des Präsidiums nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen einer nach § 21 e Abs. 3 Satz 1 GVG zulässigen Änderung der Besetzung von Spruchkörpern kann das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung der geordneten Rechtspflege dienen. Wie es das tut, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BGHSt 27, 397, 398). Insbesondere kann anläßlich eines im Beschluß festgehaltenen Änderungsgrundes im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG zumindest auch einem weiteren wichtigen Änderungsgrund - hier der Überlastung zweier Spruchkörper - durch geeignete Maßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. Kissel GVG 2. Aufl. § 21 e Rdn. 99, 103), auch wenn er nicht ausdrücklich in Beschluß oder Protokoll aufgeführt wird, obwohl die angezeigt gewesen wäre. Ob die beiden genannten Strafkammern tatsächlich überlastet waren, entzieht sich grundsätzlich einer Nachprüfung durch den Senat (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. GVG § 21 e Rdn. 42 m.w.Nachw.).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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