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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 322/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Nr. 2 | |
StGB § 224 Nr. 3 | |
StGB § 224 Nr. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende, vorsätzliche Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Durch die Nichtanwendung von § 224 Nr. 2, 3 und 5 StGB ist der Angeklagte indes nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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