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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 3 StR 323/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 323/02

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe jeweils wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, weil er das Messer dem Opfer an den Hals gehalten und damit das gefährliche Werkzeug nicht nur mit sich geführt, sondern bei Begehung der Taten auch verwendet hat. Das Einschlagen auf das Opfer mit der leeren Getränkekiste im Falle II. 2. erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten wegen Betäubungsmittelabhängigkeit bei Begehung der Taten II. 2. und II. 3. wird von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen (zu den Voraussetzungen vgl. BGH NStZ 1999, 448). Damit ist der - ohnehin kaum nachvollziehbaren - Wertung der beiden Taten als minderschwere Fälle jede Grundlage entzogen.

Nicht gerechtfertigt ist auch der Härteausgleich, den das Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe gewährt hat, weil eine an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe von 30 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war. Bei Einbeziehung dieser Geldstrafe wären nämlich zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden gewesen, was für den Angeklagten ungünstiger gewesen wäre.

Der Angeklagte wird durch die Rechtsfehler, die sich sämtlich zu seinen Gunsten ausgewirkt haben, nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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