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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2005
Aktenzeichen: 3 StR 323/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 90 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 323/05

vom 6. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Verunglimpfung des Staates u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. April 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen

- schwerer Verunglimpfung des Staates in 16 Fällen,

- Volksverhetzung in vier Fällen,

- Beschimpfung von Religionsgemeinschaften,

- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Beleidigung,

- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung in vier Fällen,

- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung (in) zwei tateinheitlichen Fällen in fünf Fällen sowie

- schwerer Verunglimpfung des Staates (in Tateinheit) mit Volksverhetzung und mit Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 90 a StGB hat das Landgericht die erforderliche Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vorgenommen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass sich der Angeklagte durch seine die Bundesrepublik Deutschland verunglimpfenden Äußerungen absichtlich für Bestrebungen eingesetzt hat, den Verfassungsgrundsatz des Ausschlusses jeder Gewalt- und Willkürherrschaft zu untergraben (§ 90 a Abs. 3, § 92 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 3 StGB).

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung bei den Vergehen der schweren Verunglimpfung des Staates nicht nochmals ausdrücklich die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit erwähnt hat (vgl. BGHR StGB § 90 a Strafzumessung 1), beruht darauf das Urteil nicht. Denn der überwiegende Teil der Äußerungen ist so ausfällig und überzogen, dass die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Im Übrigen sind die verhängten Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe im Hinblick auf die Intensität und die Häufigkeit der beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen angemessen (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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