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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 327/01
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 14. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerhaft die Annahme verminderter Schuldfähigkeit mit einer nicht ausschließbaren erheblichen Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit begründet. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 21 Rdn. 3 m.w.Nachw.).
Dieser Rechtsfehler beschwert jedoch den Angeklagten nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Landgericht das Vorliegen der Unrechtseinsicht bejaht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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