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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 3 StR 327/05
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 142 Abs. 1 Satz 3
StPO § 349 Abs. 4
BtMG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 327/05

vom 15. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausschließlich durch den zum Pflichtverteidiger bestellten, vorher als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt M. verteidigt worden ist. Dessen Bestellung stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO entgegen. Rechtsanwalt M. hatte vor Beginn des Strafverfahrens gegen den Angeklagten die Zeugin E. in einer Strafsache verteidigt. Die rechtskräftig verurteilte Zeugin hatte in ihrem Verfahren - nach Beratung durch Rechtsanwalt M. - im Hinblick auf die Vergünstigung des § 31 BtMG Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht und unter anderem auch den Angeklagten erheblich belastet. In vier der dem Angeklagten zur Last liegenden fünf Straftaten war sie im Wesentlichen das einzige Beweismittel, sodass ihre Aussage für die Überführung des bestreitenden Angeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Bei diesem Sachverhalt durfte die Vorsitzende der Strafkammer, der diese Umstände bekannt waren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin E. den Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt M. wegen der konkreten Gefahr einer Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl. BGHSt 48, 170). Ob dem Angeklagten die mögliche Interessenkollision erst später bekannt geworden ist oder er sie schon gekannt hatte, als er den Wunsch auf Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger äußerte, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorsitzende die hier gebotene Anhörung von Verteidiger und Angeklagten (vgl. BGHSt aaO, S. 174) nicht durchgeführt hat. Dieser Anhörung bedarf es, weil in dem Spannungsfeld zwischen dem Erfordernis einer effektiven Verteidigung einerseits und dem grundsätzlich bestehenden Recht des Angeklagten auf Bestellung des Verteidigers seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger andererseits, eine sachgerechte Entscheidung erst möglich ist, wenn das Ausmaß der drohenden Interessenkollision festgestellt und wenn geklärt ist, ob sich der Angeklagte ihrer Tragweite bewusst ist und in diesem Bewusstsein an seinem Wunsch festhält, von diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen auf dem Verfahrensfehler beruhen, kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die rechtliche Würdigung zu Fall II. 2. des angefochtenen Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Annahme vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegen könnte (vgl. BGH, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

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