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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 3 StR 331/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf der nicht unbedenklichen Annahme niedriger Beweggründe beruht das Urteil nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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