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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.2009
Aktenzeichen: 3 StR 331/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Januar 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die höhere Einzelstrafe beim Angeklagten D. B. im Fall II. 2 erklärt sich nach den Urteilsgründen daraus, dass dieser insoweit nicht geständig war.
Ende der Entscheidung
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