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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 336/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 316 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 336/01

vom

19. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. September 2001 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2001, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Beschluß des Landgerichts vom 10. Juli 2001, durch den die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, ist auf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) auszulegenden "Einspruch" bzw. "Rechtsbehelf" der Nebenklägerin (§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der Revisionseinlegung die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel begründet hatte.

Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Nebenklägerin hat es ihn freigesprochen. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift ergibt, daß das Rechtsmittel der Nebenklägerin sich gegen den Teilfreispruch wendet und damit ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklägerin nur die nicht ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Jedoch zielt ihr Revisionsantrag, "das Urteil aufzuheben und den Angeklagten angemessen zu bestrafen", nach den Gesamtumständen ersichtlich auf die Beseitigung des Teilfreispruchs und eine Bestrafung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung. Dagegen ist auszuschließen, daß dieser Antrag allein darauf gerichtet sein könnte, eine härtere Bestrafung des Angeklagten wegen der Trunkenheitsfahrt zu erreichen. Denn insoweit ergäbe der Antrag auf umfassende Aufhebung der Verurteilung, also einschließlich des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StPO, keinen Sinn. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 565 zugrunde lag. Dort hatte die Nebenklägerin allein die allgemeine Sachrüge erhoben, einen Revisionsantrag dagegen nicht gestellt, so daß nicht erkennbar war, ob sie den (Teil-) Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes - des Nebenklagedelikts - angriff oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich eine härtere Bestrafung des Angeklagten wegen des vom Landgericht abgeurteilten Betruges erstrebte.

Die Revision der Nebenklägerin ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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