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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2002
Aktenzeichen: 3 StR 34/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 64
StGB § 67 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 34/02

vom

3. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Oktober 2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Unterbringungsanordnung läßt, obwohl das Gericht sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, ob der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB das Zusammentreffen von chronischem Alkoholmißbrauch und Persönlichkeitsstörung entgegenstehen könnte (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m. w. N.), bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Feststellungen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen kann die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgeführt:

"Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die möglichst umgehende Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltenen Erwägungen der Strafkammer, der Zweck der Therapie sei leichter zu erreichen, wenn diese am Ende der Strafverbüßung stehe, und der Erfolg der Therapie setze eine anschließende 'Eingliederung des Angeklagten mit einer suchtspezifischen Nachbetreuung' (UA S. 30) voraus, reichen zur Begründung indes nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 23.04.1998 - 4 StR 157/98; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 67 Rdn. 6a). Die Urteilsgründe enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte, worin die Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten konkret auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12)."

Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daß eine neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben könnte, wonach ausnahmsweise beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maßregel leichter erreicht würde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entscheidet der Senat daher selbst, daß die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe entfällt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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