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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 342/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 342/01

vom

20. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit es den Angeklagten S. betrifft, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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