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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 3 StR 345/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 345/08

vom 9. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 9. September 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gründe:

Die Verfahrensrügen sind nicht wegen jeweils unvollständigen Tatsachenvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unzulässig. Die zu den Sachakten gelangte Revisionsbegründung enthält die vom Generalbundesanwalt vermissten Anlagen. Diese sind irrtümlich von der Staatsanwaltschaft Osnabrück bei der Fertigung des Revisionsübersendungsberichts den Revisionsheften nicht beigefügt worden.

Die Aufklärungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil in ihr weder die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, noch das Ergebnis, zu dem die vermisste Aufklärung hinsichtlich dieser Tatsache geführt hätte, konkret bezeichnet sind. Mit der Behauptung, das Gericht hätte nach einer Beweiserhebung festgestellt, die Zeugin K. habe die Unwahrheit und die Zeugin Michaela H. habe die Wahrheit gesagt, gibt die Revision lediglich ein Ziel der begehrten Beweisaufnahme an.

Auch ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen, weshalb sich die Strafkammer aufgrund des in Bezug genommenen Aktenvermerks der Fallverantwortlichen des Jugendamts, der keine Einzelheiten zu den Gründen für den beabsichtigten Auszug der Nebenklägerin aus dem Elternhaus enthält, zu der vermissten Beweisaufnahme hätte gedrängt sehen müssen.



Ende der Entscheidung

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