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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 346/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 346/03

vom 14. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2003 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Mai 2003 wird

a) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Februar 1999 (7 KLs 4/99), dessen Gesamtstrafe aufgelöst wird, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 19 Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € an eine Nebenklägerin verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Die Verurteilung wegen des an einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 1984 begangenen sexuellen Mißbrauch von R. (Fall II. 1 der Urteilsgründe) kann keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, ist nicht auszuschließen, daß diese Tat bereits verjährt war, als am 30. Juni 1994 die Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Kraft trat, wonach die Verjährung solcher Taten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Der Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Verhandlung eine Tatbegehung nach dem 30. Juni 1984 wird feststellen lassen, und stellt deshalb das Verfahren insoweit ein.

Die Revision zeigt mit ihren Einzelbeanstandungen gegen die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der durch die Verfahrenseinstellung bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten berührt die Gesamtstrafe nicht. Der Senat schließt angesichts der übrigen Einzelstrafen von einmal drei Jahren, neunzehnmal einem Jahr und zweimal neun Monaten sowie der drei einbezogenen Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren aus, daß die angesichts des Gesamtschuldumfangs - ein jahrelanger sexueller Mißbrauch, begangen an einer Tochter und zwei Stieftöchtern, bei dem es zu insgesamt vier Schwangerschaften kam - ohnehin sehr milde bemessene Gesamtfreiheitsstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die Verjährungsfrage zutreffend beurteilt hätte.



Ende der Entscheidung

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