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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 352/04
Rechtsgebiete: BtMG


Vorschriften:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 10
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 352/04

vom 2. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß die Strafkammer § 29 Abs. 1 Nr. 10 und 13 BtMG nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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