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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 3 StR 354/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 345 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 2001 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 9. Juli 2001, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Februar 2001 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
Es kann offen bleiben, warum das Schreiben des Angeklagten vom 25. Juli 2001 nach dem Begleitumschlag der Justizvollzugsanstalt zwar am 26. Juli weitergegeben worden ist, aber gleichwohl nicht am darauffolgenden Tag noch vor Fristablauf beim Landgericht eingegangen ist, da jedenfalls der Antrag unbegründet ist. Das Landgericht hat die Revision zu Recht verworfen, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist. Dem Schreiben des Angeklagten sind weder Gründe, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben und eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, zu entnehmen, noch ist eine Begründung bis heute nachgeholt worden.
Ende der Entscheidung
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