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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 354/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 354/02

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Egänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrügen des Angeklagten sind in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie knüpfen daran an, daß das Landgericht von der Verhängung von Ordnungsmitteln (§ 70 StPO) gegen die Zeugen B. und D. zur Erzwingung des Zeugnisses mit der Begründung abgesehen hat, die Zeugen hätten sich berechtigt auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Da die Revision die Beweisanträge mitteilt, aufgrund derer die Zeugen geladen worden waren und diese die Behauptungen enthalten, der Angeklagte sei bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen B. und dem Zeugen C. am 3. Dezember 1998 in den Räumen des türkischen Kulturvereins in der L. straße sowie bei den Geschehnissen vom 4. Dezember 1998 im Kulturverein des Zeugen C. in der S. straße und bei dem Einkaufszentrum am M. berg nicht zugegen gewesen, bedurfte es zur Zulässigkeit der Aufklärungsrügen nicht zusätzlich der Mitteilung der erwarteten Beweisergebnisse. Denn diese waren durch die Beweisbehauptungen in den Beweisanträgen bereits ausreichend vorgetragen (vgl. BGH NStZ 1998, 97 f.; NJW 1998, 2229).

Die Rügen bleiben aber ohne Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Begründung, mit der das Landgericht den Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugebilligt hat, mit den Grundsätzen vereinbar ist, die der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juni 2002 (StB 12/02 = NStZ 2002, 607) insoweit aufgestellt hat. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde das Urteil nicht auf diesem Gesetzesverstoß beruhen. Da die Verurteilung des Angeklagten schon durch seine festgestellten Unterstützungshandlungen vom 4. Dezember 1998 getragen wird, ist es ohne Bedeutung, ob er schon am Vortag bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen B. und dem Zeugen C. anwesend war. Zwar war der Zeuge D. darüber hinaus auch dafür benannt worden, daß der Angeklagte an den strafbaren Handlungen zum Nachteil des Zeugen C. vom 4. Dezember 1998 ebenfalls nicht beteiligt gewesen war. Der zunächst als Mitangeklagter und später als Zeuge gehörte Tatbeteiligte D. hatte indessen bereits vor der Geltendmachung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts behauptet, der Angeklagte sei am Geschehen vom 4. Dezember 1998 nicht beteiligt gewesen (UA S. 66; insoweit möglicherweise noch als Mitangeklagter) und habe nichts mit der Sache zu tun gehabt (UA S. 91; insoweit als Zeuge). Dies hat das Landgericht jedoch aufgrund anderer Beweismittel für widerlegt erachtet. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht dem Zeugen geglaubt hätte, wenn er nach Erzwingung des Zeugnisses nochmals zu den Vorgängen am 4. Dezember 1998 befragt worden wäre und eine Beteiligung des Angeklagten erneut in Abrede gestellt hätte.

Ende der Entscheidung

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