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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.2008
Aktenzeichen: 3 StR 356/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 40 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Mai 2008 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 3. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 30 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 96).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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