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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 3 StR 360/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W. im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn insoweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend festgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W. betrifft, dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfeleistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des Falles II. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe der verhängten Jugendstrafe.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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