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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 364/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. Juni 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Innerhalb der Revisionseinlegungsfrist hat sich der Angeklagte mit einem in serbo-kroatischer Sprache verfaßten Schreiben an das Landgericht gewandt. Es bestehen Zweifel, ob er mit diesem Schreiben Revision einlegen wollte, wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme meint: Eine Übersetzung, die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - anscheinend von dem Vorsitzenden der Strafkammer - veranlaßt worden ist, läßt nicht erkennen, daß dem Angeklagten an einer Überprüfung des Urteils gelegen ist. Jedenfalls aber wäre das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unzulässig.
Ende der Entscheidung
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