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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 3 StR 366/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 69 a Abs. 1 Satz 3
StGB § 64
StGB § 55 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 366/99

vom

20. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 20. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Mai 1999, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie insoweit aufgehoben, als es das Landgericht unterlassen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu prüfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen sowie hinsichtlich der Maßregelanordnung nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann die angefochtene Entscheidung insoweit nicht bestehen bleiben, als es den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte zwei der abgeurteilten Taten (II 1 der Urteilsgründe: versuchter Diebstahl, Einzelfreiheitsstrafe zwei Monate; II 2 der Urteilsgründe: Diebstahl, Einzelfreiheitsstrafe sechs Monate) im November 1998 und damit vor dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 29. Januar 1999 begangen, durch das gegen ihn wegen Unterschlagung unter Strafaussetzung zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt worden ist. Da jene Strafe nach dem mitgeteilten Sachverhalt nicht erledigt ist, hätte das Landgericht nach der zwingenden Regelung des § 55 Abs. 1 StGB aus den von ihm selbst für die Taten zu II 1 und 2 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und aus der vom Amtsgericht Neuss verhängten Strafe eine (nachträgliche) Gesamtstrafe sowie aus den Einzelstrafen wegen der zwei weiteren vom Landgericht abgeurteilten Taten (II 6 der Urteilsgründe: schwerer Raub in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe; II 8 der Urteilsgründe: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln, Einzelfreiheitsstrafe drei Monate) eine zweite Gesamtstrafe bilden müssen. Der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung des § 55 Abs. 1 StGB beschwert. Nach den konkreten Umständen kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß der Angeklagte sich bei der Bildung der Gesamtstrafen im Ergebnis besser gestellt hätte.

Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht zur Dauer und Intensität der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und zum Zweck der von ihm begangenen Straftaten getroffen hat, hätte es unter entsprechender Darlegung im Urteil prüfen müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Ein Fall, in dem eine solche Maßregelanordnung nicht naheliegt und daher, jedenfalls aus sachlichrechtlichen Gründen, keiner Erörterung im Urteil bedarf, liegt ersichtlich nicht vor. Der im Übergehen dieser Maßregelfrage liegende Rechtsmangel ist auf die nicht beschränkte sachlichrechtliche Anfechtung auch ohne besondere Beanstandung zu beachten und erzwingt eine insoweit nicht durch das Verschlechterungsverbot eingeschränkte neue tatrichterliche Prüfung (vgl. BGHSt 37, 5). Die Einzelstrafaussprüche bleiben von der Aufhebung hinsichtlich einer etwaigen Maßregelanordnung nach § 64 StGB unberührt. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, daß das Landgericht im Falle der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte.

Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung in der Maßregelfrage gemäß § 357 StPO auf den ebenfalls drogenabhängigen Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, weil die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).

Ende der Entscheidung

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