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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 3 StR 367/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge des Strafklageverbrauchs im Fall 37 der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend, dass der persönliche Besitz der in diesem Fall verwendeten Pistole P 229 durch den Angeklagten in keinem Handlungsteil mit den besonders gelagerten Tathandlungen in den Waffenhandelsfällen Nr. II. 2. und 3. im Verfahren I KLs 3/04 des Landgerichts Kiel zusammentrifft; bloße Gleichzeitigkeit vermag Tateinheit nicht zu begründen (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 8).
Ende der Entscheidung
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