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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 37/99
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 37/99

vom

24. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Oktober 1998 im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nicht ausschließen können (UA S. 25 unten) bzw. positiv angenommen (UA S. 25 oben; S. 26) hat es wegen des Zusammenwirkens der schizoiden Persönlichkeit des Angeklagten und seines Alkoholkonsums in Verbindung mit Drogen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB. Unter Berücksichtigung der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten hat der Tatrichter bei der Körperverletzung mit Todesfolge nach einer Gesamtwürdigung rechtsfehlerfrei einen minder schweren Fall verneint. Er hat die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht für unangemessen gehalten. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber weder für den Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge noch für den des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, daß die Strafkammer geprüft hat, ob der Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist. Zwar führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters nicht zwingend, sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Da Gründe, von einer Strafrahmenverschiebung abzusehen, nicht ohne weiteres ersichtlich sind (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11) und deshalb nicht ausnahmsweise auf eine ausdrückliche Entscheidung über die fakultative Strafrahmenmilderung verzichtet werden durfte (vgl. BGHR aaO 27), muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden. Denn der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, wenngleich die verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung des von massiver Gewalt geprägten Tatbildes an sich nicht unangemessen erscheint.



Ende der Entscheidung

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