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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 373/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 3 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 373/02

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.

Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weise kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechtsgehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewaltigung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Urteilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988). Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen (vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).

Ende der Entscheidung

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