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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 378/07 (1)
Rechtsgebiete: StrEG, StPO, StGB


Vorschriften:

StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 1
StrEG § 8
StrEG § 8 Abs. 1
StPO § 275 a Abs. 5
StGB § 66 b Abs. 1
StGB § 66 b Abs. 2

Entscheidung wurde am 09.06.2008 korrigiert: im 2. Absatz erster Satz der Gründe muß es statt "... (OLG Düsseldorf JBl RP 2006, ..." richtig "... (OLG Koblenz JBl RP 2006, ..." heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 378/07

vom 11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verurteilten am 11. März 2008 gemäß § 8 Abs. 1 StrEG beschlossen:

Tenor:

Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO zu entschädigen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Landgerichts Hannover, mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet worden war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Koblenz JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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