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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 380/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 380/06

vom 21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Juni 2006 dahin geändert, dass der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den "Verfall" eines Betrages von 60.000 € angeordnet. Die Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zum Wegfall der Verfallsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sie entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB rechtlich für möglich gehalten, weil die Verletzten auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet hätten. Dies zeige sich daran, dass die Geschädigten sich um ihre Ansprüche noch nicht einmal zeitnah bemüht haben. Einer solchen Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht - unabhängig davon, dass das Landgericht nicht festgestellt hat, dass die untätig gebliebenen Verletzten von dem laufenden Verfahren gewusst haben - der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen. Allein das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung künftiger Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Geschädigten ermöglicht die Verfallsanordnung gegen den Täter nicht (vgl. BGH StV 2006, 524).

Angesichts des nur geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).



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