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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: 3 StR 382/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:
Auf der fehlenden Einführung der auf UA S. 34 bis 37 in die Urteilsgründe einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht. In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß der Sachverständige H. auf der im "Big Tower" der Computeranlage des Angeklagten gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachverständigen M. gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat, die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen, wobei insbesondere in der Vergrößerung Schnittkanten und Verschiebungen sichtbar seien (UA S. 33, 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sachverständigen, die den Kern seines Gutachtenauftrages betraf, Gegenstand seines mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Textfragmente, die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die mündliche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswürdigung nicht abgestellt.
Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt F. den Schlußvortrag gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. Die Zeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angebliches Beweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt. Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs stand dem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nicht entgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Urkunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenen Aussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich - wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderen Vertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von niemanden in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner Aussagewürdigung bedurfte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bestand auch kein unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem übrigen Beweisergebnis.
Ende der Entscheidung
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