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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 383/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StGB § 53 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 383/00

vom

26. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, denn die Revisionsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Bestimmung muß die Revision die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben. Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Weder der Verweis auf Fundstellen in den Akten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208) noch die der Revisionsbegründung zusammenhanglos angefügten Ablichtungen von Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls und Anlagen hierzu (vgl. BGH NStZ 1987, 36; bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 221) vermögen den Vortrag der gestellten Beweisanträge und der diese ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts zu ersetzen. Die Verfahrensrüge wäre im übrigen auch unbegründet.

Es gefährdet den Bestand der Gesamtstrafe nicht, daß das Landgericht die Möglichkeit nicht erörtert hat, die wegen der falschen Verdächtigung verhängte Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung gesondert bestehen zu lassen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Denn wegen des hier gegebenen inneren Zusammenhangs der beiden Delikte lag es fern, von dem Regelfall der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzusehen. Eine Behandlung dieser Frage in den Urteilsgründen war daher nicht geboten.

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