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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 39/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 39/99

vom

7. April 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

zu 3.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Angeklagten I. hat der Generalbundesanwalt zur Frage des Schuldumfangs der unter II A 1 und II A 3 festgestellten Einzeltaten in seiner Antragsbegründung vom 1. Februar 1999 in zulässiger Weise und in der Sache zutreffend Stellung genommen. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe, insbesondere im Hinblick darauf, daß der Angeklagte I. bei sämtlichen Taten das Kokain von demselben Lieferanten in Amsterdam bezogen hat, ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht in diesen Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Daß das Landgericht den Angeklagten I. nicht wegen Bandenhandels verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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