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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 3 StR 391/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. Juli 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. B. 13. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. B. 13. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang auf die Revision des Angeklagten hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht angesichts der zwölf verbleibenden Taten und der Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe (bei weiteren Einzelstrafen von u. a. zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie einem Jahr und acht Monaten) eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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