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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 394/02
Rechtsgebiete: VereinsG


Vorschriften:

VereinsG § 18 Satz 2
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 394/02

vom

15. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

Ende der Entscheidung

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