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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 3 StR 399/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Befangenheitsgesuch konnte zwar nicht als unzulässig behandelt werden; die unter Beschwerdegesichtspunkten erfolgende Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt indessen, daß das Gesuch nicht zu Unrecht zurückgewiesen worden ist und damit der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der nachgeholten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden läßt sich aus der beanstandeten Bekundung keine Besorgnis der Befangenheit herleiten.
Ende der Entscheidung
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