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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 3 StR 399/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Angeklagte, indem er die geladene Gaspistole auf das Opfer richtete, seiner Geldforderung Nachdruck verleihen wollte. Damit hat es die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung erkennbar überspannt. Im übrigen stünde die Überzeugung, daß der Angeklagte die Waffe lediglich bewußt gebrauchsbereit bei sich führte, einer Einziehung als Tatwerkzeug nicht entgegen (vgl. BGHSt 10, 28, 33).
Der Angeklagte ist durch all dies aber nicht beschwert.
Ende der Entscheidung
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