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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 3 StR 40/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 23. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Mit ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung zeigt die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Auch die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob sich die Angeklagte der versuchten Anstiftung zum Totschlag schuldig gemacht haben könnte, greift nicht durch; denn eine derartige Prüfung musste das Landgericht nach den Umständen des festgestellten Sachverhalts nicht vornehmen.
Ende der Entscheidung
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