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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 40/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 24 Abs. 1 Satz 2
StGB § 306 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 40/08

vom 11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass die Feststellungen zu dem Tatmotiv des Angeklagten nicht tragfähig begründet sind. Der Beweiswürdigung lässt sich nicht entnehmen, aufgrund welcher nachgewiesener (Indiz-)Tatsachen sich das Landgericht davon überzeugt hat, der Angeklagte habe versucht, das Treppenhaus des Wohngebäudes in Brand zu setzen, um nicht zu weiteren Mietzinszahlungen gegenüber der Zeugin F. verpflichtet zu sein. Insbesondere wird dieses Motiv nicht allein dadurch belegt, dass das Landgericht - insoweit allerdings rechtsfehlerfrei - einen Suizidversuch als Grund für die Tat ausgeschlossen hat.

Jedoch beruht die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung nicht auf diesem Rechtsfehler. Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB scheidet hier unabhängig von dem konkreten Tatmotiv des Angeklagten aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern. Daran fehlt es, wenn die Tat nach seiner Vorstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Bemühungen entfaltet, bereits vollendet ist (vgl. Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 20; Schröder JA 1999, 560, 562). Dies ist hier der Fall; denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte angab, das Treppenhaus stehe in Flammen, als er die Feuerwehr telefonisch benachrichtigte. Nach seiner Vorstellung hatte er das Gebäude somit bereits im Sinne des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Brand gesetzt und damit die Tat vollendet, als er den Notruf tätigte.

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