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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 403/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 3
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 403/04

vom 22. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2004 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 2 und Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. April 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Beihilfe zu deren Einfuhr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg.

Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt, weil eine Beihilfe zur versuchten Einfuhr durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt ist.

Da die näheren örtlichen und zeitlichen Umstände der Festnahme des Kuriers auf dem Flughafen in Lissabon nicht dargelegt sind, tragen die Feststellungen nicht die Annahme, daß die Schwelle zum Beginn des Versuchs einer Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland bereits überschritten worden ist. Dazu wäre eine Handlung erforderlich, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen soll oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr steht (vgl. BGH NStZ 1990, 442 f.). Beim Transport von am Körper befestigten Drogen auf dem Luftweg kann der Beginn des Versuchs frühestens dann angenommen werden, wenn der Kurier nach dem Passieren etwaiger Kontrollen das abflugbereite und Deutschland direkt ansteuernde Flugzeug besteigt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die für den Fall II. 1 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf ein Jahr und drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr und neun Monate herabgesetzt. Diese Strafhöhen erscheinen dem Senat angemessen, zumal die ermäßigte Einzelstrafe der im - vergleichbaren - Fall II. 2 verhängten Strafe entspricht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Ende der Entscheidung

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