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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 407/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 407/05

vom 20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. Juli 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zwei Fällen und der Untreue in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, wegen Anstiftung zur Untreue und wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tat 1: ) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1., Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch geändert. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr führt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten, dreimal zehn Monaten, acht Monaten und sieben Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, zumal auch eine eingestellte, prozessordnungsgemäß festgestellte Tat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten verwertet werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2).

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