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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 3 StR 408/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 2002 im Ausspruch über die Einziehung der beiden Mobiltelefone Motorola Talkabout aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Einziehung der Mobiltelefone Motorola Talkabout der beiden Angeklagten hat keinen Bestand. Im Gegensatz zu dem Mobiltelefon Nokia des Angeklagten D. , mit dem eine Telefonnummer in den Niederlanden angewählt wurde, um das geplante Rauschgiftgeschäft anzubahnen, hat der Tatrichter keine Feststellungen zu einer Verwendung der beiden anderen Mobiltelefone getroffen. Die Einziehung von Tatmitteln ist jedoch nach § 74 StGB nur dann zulässig, wenn sie zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6). Der Senat schließt aus, daß insofern weitere Feststellungen getroffen werden können.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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