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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 408/08
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 224 Abs. 1
StGB § 226 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Die gefährliche Körperverletzung in der Qualifikationsform der lebensgefährdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tathandlung verursachten schweren Körperverletzung.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 21. Oktober 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2008 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zutreffend hat das Landgericht bei der Tat 3 Tateinheit zwischen der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Körperverletzung angenommen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der angetrunkene Angeklagte mit seiner Ehefrau in einen Streit. Er bespritzte ihr Kopftuch und ihre Kleidung im Bereich des Halses und des Oberkörpers mit flüssigem Grillanzünder und setzte sie mit einem Feuerzeug in Brand. Dabei nahm er schmerzhafte und lebensgefährliche Brandverletzungen sowie lebenslang sichtbare Spuren an Gesicht und Oberkörper des Opfers zumindest billigend in Kauf. Die Ehefrau erlitt an Gesicht, Hals und Händen sowie im oberen Brustbereich Verbrennungen zweiten und dritten Grades. Sie musste einen Monat lang auf der Intensivstation für Schwerbrandverletzte behandelt werden. Trotz mehrerer Operationen hat sie in allen Transplantatbereichen bleibende, schmerzhafte Narben. Diese sind einen halben bis einen Zentimeter dick und wulstig sowie von deutlich roter Farbgebung, so dass das Opfer selbst auf eine Entfernung von mehreren Metern mit bloßem Auge als Brandverletzte erscheint. Eine Korrektur des Erscheinungsbildes ist nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht möglich.

Damit hat der Angeklagte eine schwere Körperverletzung in der Form der dauerhaften erheblichen Entstellung des Opfers (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen. In dieser Begehungsform steht die gefährliche Körperverletzung zur schweren Körperverletzung in Tateinheit. Die Annahme von Gesetzeskonkurrenz (so Hirsch in LK 11. Aufl. § 226 Rdn. 39; Fischer in Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 226 Rdn. 20) würde das gesonderte Unrecht, das - über die schwere Folge der Körperverletzung hinausgehend - in der lebensgefährlichen Handlung liegt, nicht zum Ausdruck bringen (Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 41; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 224 Rdn. 16; Horn/Wolters in SK-StGB § 226 Rdn. 27; so jetzt auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 20 für die Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB; noch offen gelassen von BGH, Beschl. vom 25. Juli 2007 - 2 StR 252/07); denn diese Folge wird, insbesondere auch in der Qualifikationsform der erheblichen dauerhaften Entstellung, weder regelmäßig noch gar notwendig durch eine das Leben (abstrakt) gefährdende Handlung bewirkt.

Ende der Entscheidung

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