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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: 3 StR 412/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschädigten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteil nicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für die Beanstandung der Nebenklägerin, die Strafkammer hätte von einem erweiterten Schuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern der Verurteilung des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zu Grunde legen müssen."
Ende der Entscheidung
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